Kundmachung - Auflage der 17. Änderung des Digitalen Flächenwidmungsplanes
Verordnung - KG 34085 Weiden bei Rechnitz, Grdst. Nr. 1469, Herstellung der Grundbuchsordnung sowie die Entwidmung Öffentlichen Gut
Verordnung - KG 34060 Podler, Grdst. Nr. 454, Entwidmung Öffentliches Gut
Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade
Sehr geehrte Damen und Herren,
besitzen Sie einen oder mehrere Rebstöcke (Edeltrauben, PIWI-Trauben, Uhudlerstöcke) in Ihrem Garten, bei Ihrem Kellerstöckl oder auf Ihrem Grundstück? Dann betrifft Sie diese wichtige Information unmittelbar.
Die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade ist in den ausgewiesenen Befalls- und Sicherheitszonen verpflichtend – auch für Privatpersonen mit einzelnen Rebstöcken.
Die erste Behandlung der Rebstöcke muss ab dem 15. Juni bzw. im Laufe dieser Woche durchgeführt werden.
Eine zweite Behandlung ist 3 bis 4 Wochen später unbedingt erforderlich.
Die Amerikanische Rebzikade kann die gefährliche Rebkrankheit Goldgelbe Vergilbung der Rebe übertragen. Diese Krankheit stellt eine ernste Gefahr für unsere Weingärten, Hausreben und die Weinbauregion Südburgenland dar.
Für Privatpersonen ist das Pflanzenschutzmittel „Spruzit – Schädlingsfrei“ in Kleinmengen bei den Raiffeisen-Lagerhäusern erhältlich.
Falls Sie unsicher sind, wie die Behandlung durchgeführt werden soll, wenden Sie sich bitte an:
- die Weinbauvereinsobmänner Ihrer Gemeinde,
- Winzerinnen und Winzer in Ihrer Nähe oder
- die zuständigen Fachstellen.
Diese können Sie beraten und bei Fragen zur richtigen Durchführung unterstützen.
Weitere Informationen zur Amerikanischen Rebzikade, zur Goldgelben Vergilbung der Rebe sowie zu den aktuellen Bekämpfungsmaßnahmen finden Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Burgenland:
Goldgelbe Vergilbung der Rebe und Amerikanische Rebzikade | Landwirtschaftskammer Burgenland
Dort wird in den kommenden Tagen auch eine interaktive Karte veröffentlicht, auf der die Befalls- und Sicherheitszonen grundstücksgenau ersichtlich sein werden. Außerdem werden dort laufend aktuelle Informationen bereitgestellt. Zusätzlich übermitteln wir euch im Anhang die aktuellen Informationsblätter.
Bitte nehmen Sie diese Maßnahme ernst und führen Sie die Behandlung zeitgerecht durch.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Ihren Beitrag zum Schutz unserer Weinlandschaft sowie zum Erhalt unseres Natur- und Kulturerbes im Südburgenland.
Stellenausschreibung - Verwaltungspraktikum (Handwerkliche Verwendung)
Es kommt ein Verwaltungspraktikum (Handwerkliche Verwendung) für den Sommer 2026 (Juli oder August) zur Ausschreibung.
Ablagerungen auf Öffentlichem Wassergut
Da im Zuge von Begehungen sowie Instandhaltungen an Gewässern, welche als Öffentliches Wassergut der Republik Österreich ausgewiesen sind, immer wieder Grünschnittablagerungen im Abflussbereich vorgefunden werden, wird darauf hingewiesen, dass Öffentliches Wassergut für die Wasserwirtschaft wie für die Allgemeinheit von großer Bedeutung ist und einer Zweckwidmung des Wasserrechtsgesetzes unterliegt.
Daher gibt es einige gesetzliche Regelungen, die Anrainer im Nahbereich eines Grundstücks des Öffentlichen Wassergutes wissen und beachten müssen.
Ablagerungen von Grünschnitt, Brennholz, Baumaterialien usw. auf den Gewässerparzellen können:
- den Hochwasserabfluss behindern und zum Nachteil anderer verändern
- die Instandhaltung der Gewässer erschweren
- die Grasnarbe zerstören und daher im Hochwasserfall zu Schäden an den Ufern und Böschungen führen
- die Ökologie des Gewässers und der Uferzonen beeinträchtigen
- bei Hochwässern zu Verklausungen führen
Es sind daher Ablagerungen jeglicher Art auf Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes verboten.
Sollten Ablagerungen festgestellt werden, ist mit rechtlichen Schritten (u. a. Besitzstörungs- Unterlassungsklage, Wasserrechtsbeschwerde etc.) gegen die Verursacher zu rechnen.
Weiters wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Wasserentnahme durch eine besondere und dauerhafte Vorrichtung nicht gestattet ist, da dies dem Gemeingebrauch gemäß Wasserrechtsgesetz widerspricht.
Sofern keine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung (Zuständigkeit Bezirkshauptmannschaft) sowie eine Zustimmung durch die Liegenschaftsverwaltung für eine besondere und dauerhafte Vorrichtung vorliegt, ist eine Anzeige durch eine Wasserrechtsbeschwerde zu erwarten.
Volksbegehren - Eintragung von 15.06.2026 bis 22.06.2026
Im Zeitraum vom 15.06.2026 bis 22.06.2026 können Eintragungen für die folgenden Volksbegehren am Gemeindeamt innerhalb der kundgemachten Zeiten getätigt werden:
- GRATIS Verhütung
- Karfreitag-Feiertag für Alle
- Polizei - kritischer Personalmangel
- Transparenz im Parlament
- Wahlpflicht Nationalratswahl Bundespräsidentenwahl
Die Eintragung muss nicht bei einer Gemeinde erfolgen sondern kann auch online getätigt werden (www.bmi.gv.at/volksbegehren).
Achtung: Alle Personen die bereits eine Unterstützungserklärung geleistet haben, können für das jeweilige Volksbegehren keine Eintragung abgeben, da die Unterstützungserklärung bereits als Eintragung gilt.
Friedhofentgelte (ab 01.03.2026)
Ab dem 01.03.2026 gelten für die Friedhöfe Allersdorf, Allersgraben, Mönchmeierhof, Oberpodgoria, Podler, Rauhriegel, Rumpersdorf, Weiden bei Rechnitz und Zuberbach neue Friedhofsentgelte.
Berichtspflicht nach § 3 Abs. 1 KIG 2023 und § 3 Abs. 1 KIG 2025
Hiermit kommt die Gemeinde Weiden bei Rechnitz der Berichtspflicht nach § 3 Abs. 1 KIG 2023 und § 3 Abs. 1 KIG 2025 nach.
Bericht Finanzzuweisung für Investitionen gemäß KIG 2020, 2023 und 2025
Bezogen auf die Berichtspflichten betreffend die Finanzzuweisung für Investitionen gemäß KIG 2020, 2023 und 2025 wird der entsprechende Bericht veröffentlicht.










